Produktwerbung mit Umwelthinweis – KLIMA-NEUTRAL

Produktwerbung mit Umwelthinweis – KLIMA-NEUTRAL

Der Fall: In einem Musterprozess strebte die Wettbewerbszentrale die Klärung der Frage an, ob die Verwendung des Begriffs KLIMA-NEUTRAL als Umwelthinweis auf Müllbeuteln der pely-plastic GmbH & Co. KG irreführend war:

pely_KLIMA_NEUTRAL_goodwillprotect.png

In dem gut sichtbaren blauen Feld auf der Verpackung befanden sich die folgenden Informationen:

KLIMA_NEUTRAL_Aufklärungshinweis_goodwillprotect.png

Das Landgericht Kiel bestätigte die Irreführung in erster Instanz.

Schon die Kombination „Pely® KLIMA-NEUTRAL“ weise auf die Klimaneutralität aller unter der Marke „Pely“ vertriebenen Produkte des Unternehmens hin. Klimaneutral sei das Unternehmen als Ganzes aber nicht. Dem widersprach das Oberlandesgericht Schleswig zu Recht. Denn der Verbraucher wisse, dass Produktmarken wie „Pely“ vielfach auf Verpackungen unterschiedlicher Produkte eingesetzt werden. Er nehme deshalb nicht an, dass sich die Kombination „Pely® KLIMA-NEUTRAL“ auch auf andere Produkte als die konkreten Müllbeutel bezieht.

Das Landgericht Kiel beanstandete weiter, dass auf der Verpackung nicht näher erläutert werde, auf welche Weise die Klimaneutralität erreicht werde. Der bloße Hinweis auf die Unterstützung von Gold-Standard-Projekten reiche hierfür nicht aus. Denn der Verbraucher müsse eine Entscheidung darüber treffen können, ob er die die fraglichen Projekte durch den Kauf des Produktes unterstützen wolle oder nicht. Eine Webadresse sei zwar angegeben. Sie enthalte blickfangmäßig aber nur allgemeine Angaben und erwecke den unrichtigen Eindruck, dass das gesamte Unternehmen klimaneutral sei.

Es ist zwar richtig, dass für die Werbung mit Umweltschutzbegriffen und Umweltzeichen ein strenger Maßstab gilt. Bei unscharfen Umweltbegriffen wie „umweltfreundlich“, „umweltverträglich“, „umweltschonend“ oder „Bio“ muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb darüber aufgeklärt werden, woraus konkret sich der Umweltvorteil ergibt. Solche unscharfen Begriffe sind mit widersprüchlichen Erwartungen, Vorstellungen und Emotionen verbunden. Erfolgt keine Aufklärung, wird über die vom Verkehr dem Produkt beigelegten Eigenschaften getäuscht.

Zu Recht führte das OLG aber aus, dass der Begriff KLIMA-NEUTRAL nicht in diese Kategorie fällt. Der Begriff verspreche nach allgemeinem Verständnis nämlich konkret nur eine Produktion mit ausgeglichener CO2-Bilanz. Diese könne deshalb auch durch Ausgleichsmaßnahmen wie den Kauf von CO2-Zertifikaten erreicht werden. Vergleichbar geht auch der Standard zu Environmental labels and declarations, DIN EN ISO 14021, S. 47 Ziff. 7.17.3.1., davon aus, dass der Begriff „CO2-neutral“ auf einen Carbon Footprint gleich null oder ausgeglichen hinweist.

Hinzu kam, dass auf der Verpackung gut sichtbar darauf hingewiesen wurde, dass die Klimaneutralität durch Kompensation, nämlich durch die Unterstützung von Gold-Standard-Projekten, erreicht wird. Und auf der Verpackung nicht unterzubringende Informationen zu dieser kurzen Angabe wurden durch die Angabe der Webadresse zugänglich gemacht. Das sei erforderlich, für eine Verpackungsgestaltung aber auch ausreichend. Beipackzettel könnten bei Müllbeuteln nicht verlangt werden.

Ob die Informationen auf der Website selbst irreführend waren, war für die Zulässigkeit der Verpackungsgestaltung nicht zu entscheiden. Nur die Verpackungsgestaltung war nämlich angegriffen. Es kam deshalb nicht darauf an, ob die Website in Wirklichkeit nur eine Klimaneutralität des ganzen Unternehmens vortäuschte, was das Landgericht angenommen hatte.

Das Gericht lehnte auch den Vorschlag der Klägerin ab, Hinweise anbringen zu müssen, wie:

  • „100 % klimaneutral dank eigener Anstrengungen“ oder
  • „20 % klimaneutral dank eigener Anstrengungen und zu 80 % durch zugekaufte Zertifikate für Klimaschutzprojekte in Entwicklungsländern“.

Solche Hinweise hätten selbst das Potenzial zur Irreführung, weil sich die angegebenen Zahlenverhältnisse nicht verlässlich ermitteln ließen.

OLG Schleswig, Urteil vom 30. Juni 2022,6 U 46/21

Quasi ergänzend zu dieser Entscheidung hat das Bundespatentgericht in einem aktuellen Urteil die Eintragung des Claims „NaturNeutral“ als deutsche Wortmarke abgelehnt. Der Claim sei ohne Unterscheidungskraft. Denn er weise nur auf die Umweltstandards der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hin. Das verhalte sich genauso wie bei „klimaneutral“, „umweltneutral“ oder „CO2-neutral“.

BPatG, Urteil vom 14. September 2021, 25W(pat)585/20

 

Learnings: Wenn Sie Umwelteigenschaften Ihrer Produkte herausstellen wollen, prüfen Sie zuvor, ob die dafür verwendeten Zeichen oder Begriffe, wie KLIMA-NEUTRAL oder „umweltschonend“, klar und eindeutig sind. Sind sie es nicht, müssen Sie darüber aufklären, was konkret unter dem fraglichen Zeichen oder Begriff zu verstehen ist. Erfüllt nur die Produktion eines Ihrer Produkte die fraglichen Umwelteigenschaften, nicht aber Ihr ganzes Unternehmen, dürfen sich alle Erläuterungen nur auf das konkrete Produkt beziehen. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass Sie wegen einer kaufentscheidenden Irreführung durch den Umwelthinweis in Anspruch genommen werden.

Wörter wie „klimaneutral“, „umweltneutral“ oder „CO2-neutral“ können Sie als deutsche Marke nicht schützen lassen. Für ihre Eintragung benötigen Sie eine unterscheidungskräftige Gestaltung.

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